Kapitel 8 - Umgang mit Waffen
Inhalte:
8.0 Allgemeines
Neben Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen (Schalldämpfer, Lauf, und andere wesentlichen Bauteile) können andere Gegenstände, die geeignet sind die Angriffs- oder Verteidigungshaltung von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ebenfalls Waffen sein. Dies gilt vor allem für Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind eine Waffe zu sein z.B. Schlagstock, Tonfa, Kampfmesser.
8.1 Begriffe
Schusswaffen:
Dies sind Gegenstände, die der Verteidigung, Angriff, Jagd, Sport... dienen und bei denen ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.
Handfeuerwaffe:
Als Handfeuerwaffe bezeichnet man sowohl Lang- als auch Kurzwaffen. Unter diesen Begriff fallen alle Waffen, die tragbar sind.
Automatische Schusswaffen:
Automatische Waffen sind nach Abgabe eines Schusses selbstständig erneut schussbereit. Automatische Waffen werden unterteilt in vollautomatische und halbautomatische Waffen.
Halbautomatische Waffen:
Eine halbautomatische Waffe befördert nach jedem Schuss erneut eine Kugel in den Lauf. Man muss jedoch für jeden Schuss einzeln den Abzug betätigen.
Vollautomatische Waffen:
Eine vollautomatische Waffe feuert so lange eine Patrone nach der anderen, bis man den Abzug loslässt oder das Magazin leer ist.
Hieb-Stoßwaffe:
gemwint ist eine Waffe, die unter Ausnutzung der Muskelkraft durch einen Hieb, Stich oder Stoß Verletzungen hervorruft (Schlagstock, Tonfa, Messer).
Erwerb:
Erwerben einer Waffe heißt diese zu erhalten oder zu finden. Nicht jedoch kaufen, da nach Zahlung des Kaufpreises nicht unbedingt sofort eine Erhaltung statt findet.
Besitz:
Der Besitzer übt die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus. Er hat sie also in der Hand oder führt sie mit.
Überlassen:
Dies heißt, dass man die tatsächliche Gewalt einer anderen Person überlässt, z.B Schichtwechsel, Schützenwechsel.
Führen:
ist das bei sich zugriffsbereite tragen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung, Geschäftsräume oder eines eigenen befriedeten Besitztums. Kein „Führen“ liegt vor, wenn die Waffe nicht zugriffsbereit ist. Also verschlossen und nicht geladen in einem Koffer.
8.2 Waffenbesitzkarte
Eine Waffenbesitzkarte wird benötigt, um eine Schusswaffe legal erwerben zu können. Diese berechtigt jedoch nicht zum Führen einer Schusswaffe, hierfür wird ein Waffenschein benötigt.
Folgende Voraussetzungen sind nötig um eine Waffenbesitzkarte zu erhalten.
- Zuverlässigkeit
keine relevanten Vorstrafen - Volljährigkeit
mind. 18 Jahre alt, für Sportschützen gilt mind. 21 Jahre alt. - Persönliche Eignung
Personen unter 25 Jahren benötigen ein psychologisches Gutachten. - Waffensachkundeprüfung
Es muss eine Prüfung abgelegt werden, die nachweist, dass man mit der theoretischen und praktischen Handhabung sowie den relevanten Gesetzen vertraut ist. - Bedürfnis
berufliche Gründe, gefährdete Personen, Sportschützen...
8.3 Waffenschein
Der Waffenschein erlaubt das „Führen“ einer Schusswaffe, also das zugriffsbereite Tragen in der Öffentlichkeit. Für ihn sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Waffenbesitzkarte zu erfüllen. Zusätzlich muss hier jedoch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Für den Erhalt eines Waffenscheins ist das Bedürfnis entscheidend. Das heißt also der Antragsteller muss nachweisen, dass es notwendig ist die Waffe in der Öffentlichkeit führen zu dürfen. (gefährdete Personen, Bewachungsmitarbeiter).
Der Waffenschein gilt für 3 Jahre, und kann danach maximal 2 mal verlängert werden. Also insgesamt höchstens 9 Jahre.
Nach § 42 WaffG ist es verboten auf öffentlichen Veranstaltungen ( Volksfest, Märkte..) Schusswaffen, Hieb-oder Stoßwaffen zu führen. Die zuständige Behörde kann jedoch eine Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Für Gas-, Schreck- und Signalwaffen gilt der „kleine Waffenschein“
8.4 Munition
Die Erlaubnis zum Erwerb von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt. Diese ist auf 6 Jahre befristet. Für den Besitz der Munition gilt sie unbefristet.
Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
8.5 Bewachungspersonal mit Schusswaffe
Zum Schutze von gefährdeten Personen oder Objekten dürfen Bewachungsunternehmer und dessen Personal zur tatsächlichen Durchführung konkreter Aufträge Schusswaffen erwerben und führen. Dafür müssen sie jedoch glaubhaft machen, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden, die eines bewaffneten Schutzes bedürfen.
Bewachungspersonal, das im Rahmen seiner Tätigkeit eine Schusswaffe führen soll, muss vom Bewachungsunternehmer bei der zuständigen Behörde zur Prüfung benannt werden. Erst wenn diese die Erlaubnis erteilt hat, darf der Unternehmer dem Mitarbeiter die Schusswaffe überlassen.
8.6 Verbotene Waffen und Waffenteile
Verbotene Waffen und Waffenteile sind Beispielsweise:
- Gegenstände, bei denen schlagartig ein Brand entstehen kann (Molotow-Cocktail)
- Lichtquellen, die das Ziel beleuchten oder markieren, die an der Waffe montiert werden können (Laser)
- Nachtzielgeräte, die an der Waffe montiert werden können
- Kriegswaffen und Kriegsmunition Stahlruten, Schlagringe, Totschläger, Wurfsterne
- Waffen, die andere Gegenstände vortäuschen, wie z.B. Schießkugelschreiber, Stockgewehr..
- Nicht amtlich zugelassene Elektroschocker
- Waffen, die über den üblichen Umfang hinaus zerlegbar sind
- Nunchakus, Butterfly-Messer, Springmesser, Faustmesser
8.7 Behandlung von verbotenen Gegenständen durch Bewachungspersonal
Bei Einlasskontrollen von Diskotheken, Sportveranstaltungen etc. kann es vorkommen, dass ein Sicherheitsmitarbeiter einen verbotenen Gegenstand oder Betäubungsmittel bei einem Gast findet.
Wie verhalten Sie sich nun richtig, ohne sich selbst strafbar zu machen ?
Sie dürfen dem Gast den Gegenstand nicht gegen dessen Willen abnehmen. Der Gast muss ihnen den Gegenstand freiwillig überlassen.
Hier kommt aber schon das nächste Problem, haben Sie den Gegenstand an sich genommen, üben Sie die tatsächliche Gewalt aus und verstoßen so selbst gegen das Waffengesetz oder das Betäubungsmittelgesetz.
Eine Lösung besteht darin, dass Sie die Polizei im Vorfeld informieren, und eine Vorgehensweise besprechen. Die Gegenstände können dann von der Polizei abgeholt oder dort abgegeben werden.
Bei schweren Verstößen sollten Sie jedoch sofort die Polizei hinzuziehen und den Täter nach § 127 vorläufig festnehmen.